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Das Sondervermögen Infrastruktur und der Weg zur kommunalen Pauschale

Über das LuKIFG fließt Bundes-Geld an die Kommunen in Baden-Württemberg. Wie eine kleine Gemeinde ihre feste Pauschale per Anzeige abruft und sinnvoll einsetzt.

Jede Gemeinde in Baden-Württemberg hat aus dem Bundes-Sondervermögen ein festes Budget zugewiesen, das sie über das LuKIFG abrufen kann. Es ist ein planbarer Anteil, kein Wettbewerb um knappe Mittel. Der Zugang läuft über eine Anzeige statt über einen Antrag. Wer die wenigen Verfahrensregeln kennt, holt das Geld geordnet ab und setzt es dort ein, wo es am meisten bewegt.

1. Anlass

Am 24. November 2025 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg bekanntgegeben, wie der Landesanteil aus dem Sondervermögen auf Kommunen und Landkreise verteilt wird. Wenig später, zum 1. Januar 2026, ist die Verwaltungsvorschrift zum Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz in Kraft getreten. Damit steht das Verfahren fest.

Das Geld stammt aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes, kurz SVIK. Der Bund leitet es über das LuKIFG, das Verteilgesetz, an die Länder weiter. Baden-Württemberg gibt rund zwei Drittel seines Anteils an die Kommunen weiter. Wichtig für das Verständnis ist eine Klarstellung. Es handelt sich um einen einzigen Geldfluss, nicht um einen zweiten Fördertopf neben den bestehenden Programmen.

In vielen kleinen Rathäusern ist die Nachricht zunächst mit Skepsis aufgenommen worden, weil neue Mittel des Bundes in der Vergangenheit häufig mit aufwendigen Antragsverfahren und engen Verwendungsregeln verbunden waren. Hier liegt der Fall anders. Gerade das macht die Pauschale für eine Gemeinde mit knapper Personaldecke interessant.

2. Rechtslage

Im Zentrum steht das Anzeigeverfahren. Eine Anzeige ist die formlose Meldung einer Maßnahme über das Landesportal service-bw, technisch im System FOEBIS. Mit der vollständigen Anzeige gilt die Maßnahme als bewilligt. Diese Bewilligungsfiktion ersetzt die inhaltliche Vorprüfung, wie sie sonst ein Förderantrag durchläuft. Geprüft wird erst später, im Rahmen von Stichproben von jährlich mindestens fünf Prozent der Fälle.

Jede Gemeinde kennt ihr Budget im Voraus. Die Verteilung folgt dem Schlüssel der Finanzausgleichs-Zuweisungen der Jahre 2023 und 2024, also einem im Land seit Langem eingespielten Maßstab, den die Verwaltung aus dem kommunalen Finanzausgleich ohnehin kennt. Es gibt keinen Antragsstau und kein Windhundrennen. Damit fällt eine Unsicherheit weg, die sonst jede Investitionsplanung belastet, weil die Gemeinde nicht erst auf eine ungewisse Förderzusage warten muss, bevor sie ein Vorhaben überhaupt in die mittelfristige Finanzplanung aufnehmen kann.

Der Abruf des Geldes ist getaktet. Mittel dürfen nur insoweit angefordert werden, wie sie binnen drei Monaten nach Auszahlung für fällige Rechnungen gebraucht werden. Die Anmeldung läuft jeweils bis zum zehnten des Monats. Wer zu früh abruft, muss die Mittel verzinsen und gegebenenfalls zurückzahlen. Innerhalb der Verwaltung gilt das Vier-Augen-Prinzip als Pflicht.

Der Nachweis bleibt schlank. Binnen eines Jahres nach Abschluss einer Maßnahme reicht eine Verwendungsbestätigung als Eigenerklärung, die ohne ein umfangreiches Belegkonvolut auskommt. Die zugehörigen Belege hält die Gemeinde lediglich für eine etwaige spätere Stichprobe in ihren Akten vor.

Auch die Fristen sind großzügig gesetzt. Maßnahmen können rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 förderfähig sein. Die Anzeige ist bis zum 31. Dezember 2036 möglich, der Abschluss bis zum 31. Dezember 2042. Je Maßnahme gilt ein Mindestvolumen von 50.000 Euro. Ein Datum sollte früh im Kalender stehen. Zum 31. Dezember 2034 melden die Kommunen, ob sie ihr Budget voll abrufen. Nicht genutzte Mittel werden danach neu verteilt.

Förderfähig sind Sachinvestitionen in großer Breite, von Verkehr über Bildung und Betreuung bis zu Energie und Wärme, Sportanlagen oder Gebäudesanierung. Die Liste ist nicht abschließend. Ausgeschlossen bleiben dagegen Verwaltungs- und Personalausgaben, der laufende Betrieb, Wartung und Unterhalt sowie reine Finanzierungsausgaben.

3. Bedeutung für die Kommune

Für eine kleine Gemeinde verschiebt sich damit die zentrale Frage. Bisher hieß sie oft, ob ein Vorhaben überhaupt eine Förderzusage erhält und in welcher Höhe diese am Ende ausfällt. Jetzt geht es darum, das ohnehin fest zugewiesene Budget so zu verplanen, dass es den größten Nutzen für die Gemeinde bringt.

Der größte Hebel steckt in einer Sonderregel. Die landesseitigen Doppelförderungsverbote gelten für diese Mittel ausdrücklich nicht. Während andere Programme einen Zuschuss meist ausschließen, sobald dasselbe Vorhaben bereits anderweitig gefördert wird, lässt sich die Pauschale bis zur Vollfinanzierung einsetzen und darf den kommunalen Eigenanteil anderer Förderprogramme decken. Damit wird aus einem Zuschuss ein Schlüssel, der weitere Programme erst aufschließt. Eine einzige Grenze bleibt. Die Gesamtförderung darf die förderfähigen Ausgaben eines Vorhabens nicht übersteigen.

Diese Freiheit hat eine Kehrseite, die der Gemeinderat kennen sollte. Das Sondervermögen finanziert die Investition, nicht ihren Betrieb. Abschreibung und laufende Kosten eines neuen Gebäudes oder einer sanierten Anlage bleiben am kommunalen Haushalt hängen. Genau diese Folgekosten entscheiden über Jahre hinweg darüber, ob ein Vorhaben für die Gemeinde tragbar ist. Ein Vorhaben, das die Gemeinde im Unterhalt überfordert, bleibt auch mit einer hohen Anschubfinanzierung eine Last, die sich nur in die kommenden Haushaltsjahre verschiebt. Die Folgekosten gehören deshalb von Beginn an in die Rechnung.

4. Handlungsspielraum

Vier Schritte ordnen den Umgang mit der Pauschale.

Erstens lohnt eine mehrjährige Investitionslinie statt vieler Einzelentscheidungen. Weil das Budget feststeht und die Anzeige noch bis Ende 2036 möglich ist, kann die Gemeinde ihre Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre in eine begründete Reihenfolge bringen und diese Reihenfolge mit der Priorisierung im Gemeinderat verzahnen, statt jede Maßnahme einzeln und losgelöst zu entscheiden. So entsteht ein Plan, kein Flickenteppich.

Zweitens sollte die Pauschale dort als Eigenanteil eingesetzt werden, wo sie weitere Mittel aktiviert. Wer den Eigenanteil eines Landes- oder EU-Programms aus dem Sondervermögen deckt, holt für dieselbe Investition mehr Förderung ins Dorf. Das setzt eine saubere Kombinationsrechnung voraus, die die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben einhält.

Drittens verlangt der Abruf eine genaue Taktung der Liquidität. Mittel werden nur für den Drei-Monats-Bedarf angefordert. Wer Rechnungen und Anmeldetermine vorausschauend plant, vermeidet die Zinsfalle des verfrühten Abrufs und hält das Vier-Augen-Prinzip ein. In einem kleinen Rathaus ist das eine Frage klarer Zuständigkeiten.

Viertens bleiben die Fristen im Blick, allen voran die Meldung zum 31. Dezember 2034. Wer bis zu diesem Stichtag sein Budget nicht in konkrete Vorhaben überführt hat, riskiert, dass die nicht genutzten Mittel im Anschluss neu verteilt werden und damit anderen Kommunen zugutekommen, die ihren Anteil bereits verplant haben.

Schweizer & Partner begleitet Gemeinden dabei, die Pauschale in eine belastbare Investitionsplanung zu übersetzen und sie als Eigenanteil mit anderen Programmen zu verbinden. Der erste Schritt ist meist ein nüchterner Blick auf die anstehenden Vorhaben und ihre Folgekosten.

Zusammenfassung

Über das LuKIFG erhält jede Gemeinde eine feste Pauschale aus dem Bundes-Sondervermögen, abrufbar per Anzeige statt Antrag. Klug eingesetzt deckt sie den Eigenanteil anderer Programme. Folgekosten und der Stichtag 2034 bleiben im Blick.

Quellen