Gesunkene EU-Schwellenwerte 2026 und was 216.000 Euro für kommunale Vergaben bedeuten
Seit Januar 2026 liegt der EU-Schwellenwert für kommunale Liefer- und Dienstleistungen bei 216.000 Euro und knapp kalkulierte Vergaben kippen eher ins EU-Recht.
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der EU-Schwellenwert für kommunale Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 216.000 Euro netto statt bei 221.000 Euro. Die Schwelle ist also gesunken. Wer eine Beschaffung knapp unter der alten Grenze kalkuliert hat, kann jetzt schon im europaweiten Verfahren landen. Eine saubere Auftragswertschätzung wird damit wichtiger.
1. Anlass
Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte für das Vergaberecht zum Jahreswechsel neu festgelegt. Grundlage sind drei Delegierte Verordnungen, die Verordnungen (EU) 2025/2150 bis 2152. Sie gelten seit dem 1. Januar 2026 und sind bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Für die Kommunen ist eine dieser Schwellen besonders relevant. Bei subzentralen öffentlichen Auftraggebern, also bei Gemeinden, Städten und ihren Eigenbetrieben, ist der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen von 221.000 auf 216.000 Euro netto gefallen. Bei Bauaufträgen ist er von 5.538.000 auf 5.404.000 Euro netto gesunken. Beide Werte sind also niedriger als zuvor. Das wirkt auf den ersten Blick wie eine Randnotiz. Für ein Verfahren, das nahe an der Grenze geplant war, kann es den Verfahrensweg verschieben.
2. Rechtslage
Ein Schwellenwert ist der Auftragswert, ab dem das europaweite Vergaberecht greift. Liegt der geschätzte Wert eines Auftrags darüber, schreibt die Gemeinde EU-weit aus. Liegt er darunter, bleibt sie im nationalen Recht.
Hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Oberhalb der Schwelle gilt das Vergaberecht des Bundes, also das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung. Unterhalb der Schwelle richten sich kommunale Auftraggeber in Baden-Württemberg nach nationalem Recht, das die Unterschwellenvergabeordnung und die kommunalen Wertgrenzen der VergabeVwV des Landes umfasst. Eine kommunale Wertgrenze ist der Auftragswert, bis zu dem ein vereinfachtes Verfahren oder eine Direktvergabe ohne förmliche Ausschreibung zulässig bleibt. Diese Landes-Wertgrenzen sind von der EU-Absenkung nicht betroffen. Sie ändern sich durch die neuen Verordnungen nicht.
Maßgeblich ist die Auftragswertschätzung. Sie ist die nachvollziehbar dokumentierte Prognose des Auftragswerts vor Verfahrensbeginn und entscheidet darüber, auf welcher Ebene ausgeschrieben wird. Genau an dieser Stelle wirkt die Absenkung. Ein Liefervertrag, der mit 218.000 Euro kalkuliert war, lag bis Ende 2025 noch unter der Schwelle von 221.000 Euro. Seit Januar 2026 liegt derselbe Betrag über der neuen Schwelle von 216.000 Euro und löst damit das EU-Verfahren aus. Der geschätzte Wert hat sich nicht bewegt, die Grenze schon.
Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst. Die nächste Anpassung steht zum 1. Januar 2028 an. Ob die Werte dann erneut sinken oder wieder steigen, hängt vom Wechselkurs ab, den die Berechnung zugrunde legt. Planbar ist nur der Termin, nicht die Richtung.
3. Bedeutung für die Kommune
Für das laufende Tagesgeschäft ändert sich wenig. Die meisten kommunalen Beschaffungen bleiben deutlich unter 216.000 Euro und damit im nationalen Recht. Die Dienstanweisung für die Beschaffung muss wegen der Wertgrenzen nicht umgeschrieben werden.
Anders sieht es im Grenzbereich aus. Gerade Verfahren, die früher bewusst knapp unter der alten Schwelle gehalten wurden, geraten jetzt in einen schmalen Korridor. Eine Differenz von 5.000 Euro entscheidet darüber, ob die Verwaltung ein nationales Verfahren mit überschaubarem Aufwand fährt oder ein europaweites Verfahren mit längeren Fristen, EU-weiter Bekanntmachung und förmlicher Eignungsprüfung. Der Unterschied im Aufwand ist erheblich. Eine fehlerhafte Schätzung kann teuer werden, weil eine unterschwellig durchgeführte Vergabe, die eigentlich oberschwellig gehört hätte, angreifbar ist.
Ein Einwand liegt nahe. Eine Absenkung um rund zwei Prozent klingt nach wenig, und für viele Aufträge ist sie es auch. Entscheidend ist sie nur dort, wo der geschätzte Wert ohnehin nah an der Grenze liegt. Doch gerade solche Verfahren kommen in der kommunalen Praxis häufiger vor, als es scheint, etwa bei IT-Rahmenverträgen, größeren Wartungsleistungen oder Planungsaufträgen. Dort lohnt sich der zweite Blick.
4. Handlungsspielraum
Vier Schritte sind sinnvoll. Erstens prüft die Verwaltung, ob die interne Beschaffungs-Dienstanweisung und die Vergabe-Vorlagen noch den alten Wert von 221.000 Euro führen, und aktualisiert sie auf 216.000 Euro. Zweitens lohnt es sich, die Auftragswertschätzung sorgfältig und dokumentiert vorzunehmen, vor allem bei Verfahren, die knapp unter der alten Schwelle kalkuliert waren. Diese gehören noch einmal neu geprüft.
Drittens sollte die Verwaltung bei Liefer- und Dienstleistungen mit einem Wert nahe 216.000 Euro das europaweite Verfahren rechtzeitig einplanen, weil die längeren Fristen sonst den Zeitplan sprengen. Viertens hilft ein fester Platz im Kalender, an dem der jeweils gültige Schwellenwert vermerkt ist, mit einem Hinweis auf die nächste Anpassung 2028. So fällt eine Änderung nicht erst auf, wenn ein Verfahren schon läuft.
Schweizer & Partner begleitet Kommunen bei der Durchsicht der Vergabe-Vorlagen und bei der Einordnung der Auftragswertschätzung im Grenzbereich.
Zusammenfassung
Seit Januar 2026 liegt der EU-Schwellenwert für kommunale Liefer- und Dienstleistungen bei 216.000 Euro netto statt bei 221.000 Euro. Knapp kalkulierte Verfahren kippen jetzt früher ins europaweite Recht. Die kommunalen Landes-Wertgrenzen bleiben davon unberührt.
Quellen
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Übersicht Schwellenwerte und Wertgrenzen im Vergaberecht, Stand Januar 2026. https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Justiziariat/Schwellenwerte_Wertgrenzen_Vergaberecht_Stand_Januar_2026_02.pdf
- DTVP Deutsches Vergabeportal, Neue EU-Schwellenwerte 2026/2027. https://dtvp.de/info-center/aktuelles/eu-schwellenwerte_2026_2027/
- Schweizer & Partner, Beratungspraxis Kommunalfinanzen und Vergabe (anonym).